Anfrage zu finanziellen Hilfen des Freistaates 1 April 20204 Juni 2025 27. März 2020 Anfrage zum Plenum des Herrn Abgeordneten Patrick Friedl (FRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ich frage die Staatsregierung, wird es über die Corona-Soforthilfe hinaus weitere finanzielle Hilfen des Freistaats insbesondere für Kleinbetriebe, Kulturschaffende, Einzel-Selbständige, Jugend-, Erwachsenen- und Umweltbildungseinrichtungen, Physiotherapeut*innen, Logopäd*innen, Ergotherapeut*innen o.Ä. geben, wird es eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 100 Prozent geben und wird es eine staatliche Entschädigung für die Weiterbezahlung von geringfügig Beschäftigten, insbesondere 450 Euro-Kräften, geben? Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie [im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales] Mit der Soforthilfe Corona hat die Bayerische Staatsregierung ein Soforthilfeprogramm geschaffen, das sich an Unternehmen und an selbstständige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 250 Erwerbstätigen richtet, die krisenbedingt einen Liquiditätsengpass zu bewältigen haben. Auch die Bundesregierung hat eine Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige sowie Angehörige der freien Berufe mit bis zu zehn Erwerbstätigen auf den Weg gebracht. Die Bewirtschaftung des Bundesprogramms erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bewilligung hingegen durch die Länder und Kommunen. An der Umsetzung für Bayern wird gegenwärtig mit Hochdruck gearbeitet. Beide Angebote haben die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen der Antragsteller zum Ziel. Kleine Unternehmen, die zusätzliche Liquidität zur Krisenüberbrückung und/oder zur Stabilisierung benötigen, können auf weitere finanzielle Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern und der KfW in Form von Darlehen zurückgreifen. Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können zudem Darlehen der Banken verbürgt werden. Nicht zuletzt wurde das Förderinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern für alle Anträge, die seit dem 17. März dieses Jahres gestellt werden, bis auf Weiteres geändert. Beispielsweise wurde der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit von 60 Prozent auf 80 Prozent angehoben. Beim Akutkredit wird auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts verzichtet, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten als Auswirkung der Corona-Krise vorliegen. Zudem muss die Hausbank die geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mittragen. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist insbesondere im Hinblick auf die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge vorrangige Aufgabe der Sozialpartner. Die Sozialpartner sind aufgrund ihrer Sachnähe grundsätzlich am besten in der Lage, passgenaue Lösungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Branchen zu finden. Hier gibt es bereits sach- und interessensgerechte Ansätze. Zu nennen ist insbesondere der unter dem Einfluss der Coronakrise erzielte neue Tarifabschluss in der Metall- und Elektro-Industrie, der einen Solidartopf in jedem Betrieb zur Verminderung sozialer Härten insbesondere bei Kurzarbeit vorsieht. Der Arbeitgeber zahlt 350 Euro pro Vollzeitarbeitnehmer in den Solidartopf ein. Über die Verwendung entscheiden die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung. Der Finanzierungsbeitrag kann auf bereits betrieblich gewährte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld durch Arbeitgeberentscheidung angerechnet werden. Nicht verwendete Mittel des Solidartopfes werden an die im Betrieb Beschäftigten zu gleichen Teilen ausgezahlt. Weitere tarifvertragliche Regelungen mit Zuschüssen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gibt es bereits in der Chemischen Industrie, der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz verarbeitenden Industrie und für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kfz-Gewerbes. Die Frage nach dem Anspruch auf „staatliche Entschädigung für die Weiterbezahlung von geringfügig Beschäftigten, insbesondere 450 Euro-Kräften“ liegt hingegen nicht im originären Zuständigkeitsbereich des StMAS. Es finden sich hierzu folgende Ausführungen auf der Homepage der Minijobzentrale (Link: https://blog.minijob-zent-rale.de/2020/03/18/coronavirus-und-minijob-ihre-fragen-an-uns/): Eine in den Kommentaren viel diskutierte Frage dreht sich darum, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Betrieb behördlich angeordnet geschlossen wird und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist? Darauf antwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wie folgt: „Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.“ Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Minijobber auch bei einer Betriebsschließung weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes hat. Wie der Arbeitgeber aber unterstützt wird, um diese Kosten zu decken, darauf geben die gesetzlichen Regelungen unseres Erachtens derzeit keine Antwort. Ergänzend wird zu letzter Aussage auf die oben genannten Hilfen zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen wie die Soforthilfe Corona verwiesen, die Arbeitgeber bei der Deckung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung unterstützen können.