{"id":221,"date":"2020-04-01T17:04:23","date_gmt":"2020-04-01T16:04:23","guid":{"rendered":"https:\/\/patrick-friedl.de\/wps\/2020\/04\/01\/anfrage-zu-finanziellen-hilfen-des-freistaates\/"},"modified":"2025-06-04T08:09:03","modified_gmt":"2025-06-04T07:09:03","slug":"anfrage-zu-finanziellen-hilfen-des-freistaates","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/patrick-friedl.de\/wps\/2020\/04\/01\/anfrage-zu-finanziellen-hilfen-des-freistaates\/","title":{"rendered":"Anfrage zu finanziellen Hilfen des Freistaates"},"content":{"rendered":"<p>27. M\u00e4rz 2020<\/p>\n<p><strong> Anfrage zum Plenum des Herrn Abgeordneten Patrick Friedl (FRAKTION B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ich frage die Staatsregierung, wird es \u00fcber die Corona-Soforthilfe hinaus weitere finanzielle Hilfen des Freistaats insbesondere f\u00fcr Kleinbetriebe, Kulturschaffende, Einzel-Selbst\u00e4ndige, Jugend-, Erwachsenen- und Umweltbildungseinrichtungen, Physiotherapeut*innen, Logop\u00e4d*innen, Ergotherapeut*innen o.\u00c4. geben, wird es eine Erh\u00f6hung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 100 Prozent geben und wird es eine staatliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Weiterbezahlung von geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten, insbesondere 450 Euro-Kr\u00e4ften, geben?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antwort des Bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie [im Einvernehmen mit dem Staatsministerium f\u00fcr Familie, Arbeit und Soziales]<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Soforthilfe Corona hat die Bayerische Staatsregierung ein Soforthilfeprogramm geschaffen, das sich an Unternehmen und an selbstst\u00e4ndige Angeh\u00f6rige der Freien Berufe mit bis zu 250 Erwerbst\u00e4tigen richtet, die krisenbedingt einen Liquidit\u00e4tsengpass zu bew\u00e4ltigen haben. Auch die Bundesregierung hat eine Corona-Soforthilfe f\u00fcr Kleinstunternehmen, Solo-Selbstst\u00e4ndige sowie Angeh\u00f6rige der freien Berufe mit bis zu zehn Erwerbst\u00e4tigen auf den Weg gebracht. Die Bewirtschaftung des Bundesprogramms erfolgt durch das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie, die Bewilligung hingegen durch die L\u00e4nder und Kommunen. An der Umsetzung f\u00fcr Bayern wird gegenw\u00e4rtig mit Hochdruck gearbeitet.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Beide Angebote haben die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die \u00dcberbr\u00fcckung von akuten Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen der Antragsteller zum Ziel. Kleine Unternehmen, die zus\u00e4tzliche Liquidit\u00e4t zur Krisen\u00fcberbr\u00fcckung und\/oder zur Stabilisierung ben\u00f6tigen, k\u00f6nnen auf weitere finanzielle Unterst\u00fctzungsangebote der LfA F\u00f6rderbank Bayern und der KfW in Form von Darlehen zur\u00fcckgreifen. Bei nicht ausreichenden Sicherheiten k\u00f6nnen zudem Darlehen der Banken verb\u00fcrgt werden. Nicht zuletzt wurde das F\u00f6rderinstrumentarium der LfA F\u00f6rderbank Bayern f\u00fcr alle Antr\u00e4ge, die seit dem 17. M\u00e4rz dieses Jahres gestellt werden, bis auf Weiteres ge\u00e4ndert. Beispielsweise wurde der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit von 60 Prozent auf 80 Prozent angehoben. Beim Akutkredit wird auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts verzichtet, sofern die Hausbank best\u00e4tigt, dass akute Liquidit\u00e4tsschwierigkeiten als Auswirkung der Corona-Krise vorliegen. Zudem muss die Hausbank die geplanten Konsolidierungsma\u00dfnahmen mittragen. Die Erh\u00f6hung des Kurzarbeitergeldes ist insbesondere im Hinblick auf die vollst\u00e4ndige Erstattung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge vorrangige Aufgabe der Sozialpartner. Die Sozialpartner sind aufgrund ihrer Sachn\u00e4he grunds\u00e4tzlich am besten in der Lage, passgenaue L\u00f6sungen unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Branchen zu finden. Hier gibt es bereits sach- und interessensgerechte Ans\u00e4tze. Zu nennen ist insbesondere der unter dem Einfluss der Coronakrise erzielte neue Tarifabschluss in der Metall- und Elektro-Industrie, der einen Solidartopf in jedem Betrieb zur Verminderung sozialer H\u00e4rten insbesondere bei Kurzarbeit vorsieht. Der Arbeitgeber zahlt 350 Euro pro Vollzeitarbeitnehmer in den Solidartopf ein. \u00dcber die Verwendung entscheiden die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung. Der Finanzierungsbeitrag kann auf bereits betrieblich gew\u00e4hrte Zusch\u00fcsse zum Kurzarbeitergeld durch Arbeitgeberentscheidung angerechnet werden. Nicht verwendete Mittel des Solidartopfes werden an die im Betrieb Besch\u00e4ftigten zu gleichen Teilen ausgezahlt. Weitere tarifvertragliche Regelungen mit Zusch\u00fcssen zur Erh\u00f6hung des Kurzarbeitergeldes gibt es bereits in der Chemischen Industrie, der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz verarbeitenden Industrie und f\u00fcr die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kfz-Gewerbes. Die Frage nach dem Anspruch auf \u201estaatliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Weiterbezahlung von geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten, insbesondere 450 Euro-Kr\u00e4ften\u201c liegt hingegen nicht im origin\u00e4ren Zust\u00e4ndigkeitsbereich des StMAS. Es finden sich hierzu folgende Ausf\u00fchrungen auf der Homepage der Minijobzentrale (Link: https:\/\/blog.minijob-zent-rale.de\/2020\/03\/18\/coronavirus-und-minijob-ihre-fragen-an-uns\/): Eine in den Kommentaren viel diskutierte Frage dreht sich darum, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Betrieb beh\u00f6rdlich angeordnet geschlossen wird und eine Entsch\u00e4digung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist? Darauf antwortet das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wie folgt: \u201eIm Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsf\u00e4hig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gr\u00fcnden nicht besch\u00e4ftigen kann, die in seiner betrieblichen Sph\u00e4re liegen (sog. Betriebsrisikolehre, \u00a7 615 Satz 3 BGB). Dazu w\u00fcrden etwa F\u00e4lle z\u00e4hlen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausf\u00e4llen oder Versorgungsengp\u00e4ssen k\u00e4me, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebst\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend einstellen w\u00fcrde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen F\u00e4llen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten k\u00f6nnen. Hinweis: F\u00fcr diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, k\u00f6nnen einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.\u201c Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Minijobber auch bei einer Betriebsschlie\u00dfung weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes hat. Wie der Arbeitgeber aber unterst\u00fctzt wird, um diese Kosten zu decken, darauf geben die gesetzlichen Regelungen unseres Erachtens derzeit keine Antwort. Erg\u00e4nzend wird zu letzter Aussage auf die oben genannten Hilfen zur \u00dcberbr\u00fcckung von akuten Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen wie die Soforthilfe Corona verwiesen, die Arbeitgeber bei der Deckung der Aufwendungen f\u00fcr die Entgeltfortzahlung unterst\u00fctzen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>27. 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