Initiativen und Beschlüsse des Bayerischen Landtags zur Pandemie
Überblick zur Arbeit des Bayerischen Landtags zum Thema Corona (Stand Dezember 2020):
Was ist das neue Bayerische Infektionsschutzgesetz
Am 25.03.2020 verabschiedete der Bayerische Landtag (im verkleinerten Plenum) das neue Bayerische Infektionsschutzgesetz IfSG.
Die bayerische Staatsregierung kann den Gesundheitsnotstand ausrufen und erweitert den Handlungsspielraum der Behörden. Das bedeutet:
-
Medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material (z.B. Beatmungsgeräte, Schutzkleidung, etc.) kann beschlagnahmt werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt gewahrt, d.h. von Privatpersonen in Privaträumen kann nicht beschlagnahmt werden.
-
Geeignete Unternehmen können verpflichtet werden, benötigte Güter herzustellen.
-
Ärzt*innen und Pfleger*innen: Personen, „die über medizinische oder pflegerische Kenntnisse verfügen“ (ausbildungstypisch), können in Anspruch genommen werden.
[Eine Inanspruchnahme ist unzulässig, soweit die betroffene Person hierdurch in ihrer Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit unverhältnismäßig gefährdet wird.]
Das Gesetz ist bis 31.12.2020 befristet und tritt dann automatisch außer Kraft. Der Gesundheitsnotstand kann nicht vom Ministerpräsidenten oder Gesundheitsministerin alleine ausgerufen werden, sondern wird vom Kabinett festgestellt. Der Gesundheitsnotstand kann jederzeit vom Landtag für beendet erklärt werden.
Bayerisches Infektionsschutzgesetz, Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 17.03.2020 (PDF)